(ja/mo) Die durch den Marburger Bund auf dem 126. Deutschen Ärztetag in Bremen eingebrachte – und mit großer Mehrheit angenommene – Änderung der (Muster-)Weiterbildungsordnung im Kopfteil der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin ermöglicht Anästhesisten auch in Zukunft wieder deren Erwerb in 12 statt 18 Monaten. Mehr noch, dank Kompetenzbonus können nun auch Fachärzte andere Gebiete die Zusatzweiterbildung verkürzen.
Bei der Entwicklung der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung wurde der Fokus auf den Erwerb von Kompetenzen gelegt. Die jahrelang dominierenden Zahlen & Zeiten sollten in den Hintergrund rücken. So wurden die sogenannten „Kognitiven und Methodenkompetenzen“ als erste Stufe und die „Handlungskompetenzen“ als zweite und finale Stufe dieses Modells etabliert. Die Richtzahlen wurden auf das Nötigste reduziert, gelten jedoch weiterhin komplementär als zu erreichendes Ziel. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben blieben auch Mindestweiterbildungszeiten erhalten.
Versenkbare Zeiten wurden abgeschafft
Eine weitere wesentliche Neuerung war die Abschaffung der sogenannten „versenkbaren Zeiten“ – also Inhalte die während der Facharztweiterbildung erworben und mit in die Zusatzweiterbildung genommen wurden. Hierdurch verlängerten sich jedoch einige Zusatz- und Schwerpunktweiterbildungen – insbesondere die Intensivmedizin mit nun standardmäßig 18 Monaten. Nach alter (Muster-)Weiterbildungsordnung war der Erwerb der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin für Anästhesisten in 12 Monaten nach Erwerb des Facharztes möglich (24 Monate, von denen bereits 12 Monate in der Facharztweiterbildung abgeleistet werden konnten). Fachärzte der Gebiete Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie benötigten mindestens 18 Monate (24 Monate, von denen bereits 6 Monate in der Facharztweiterbildung abgeleistet werden konnten).
Intensivmediziner müssen vorgehalten werden
Nach den aktuellen Vorgaben des GBA müssen Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin auf Intensivstationen vorgehalten werden um unter anderem die Intensivkomplexpauschale abrechnen zu können. Dies führt zu einem erheblichen Mehrbedarf an Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung, dessen Deckung durch eine rein zeitbasierte Verlängerung der Zusatzweiterbildung auf 18 Monate offen war. Durch die nun getroffene Neuregelung wird dies verhindert.
Kompetenzbonus von 6 Monaten
Bereits mit Einführung der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung in Baden-Württemberg wurde dieses Problem bekannt und unter anderem durch Dr. Christoph Janke und Carsten Mohrhardt im Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer adressiert. Über mehrere Ausschusssitzungen hinweg wurde kontrovers diskutiert. Im Grundsatz herrschte Einigkeit darüber, dass die Gesamtzeit für den Erwerb der Zusatzbezeichnung nicht unter 24 Monaten liegen sollte. Zudem sollten mindestens 12 Monate nach dem Facharzt absolviert werden. Die Frage der Umsetzung dieser Regelung, auch insbesondere im Hinblick auf die bei einer kompetenzbasierten Weiterbildung wichtige Gleichbehandlung verschiedener Gebiete, war ein Knackpunkt. Gemeinsam mit den Kollegen aus der Ärztekammer Nordrhein wurde eine Formulierung gefunden, die den Gedanken des Kompetenzerwerbes in den Vordergrund stellt und gleichzeitig durch Anrechnung erworbener Kompetenzen eine „Bonus“ von 6 Monaten auslöst. Und dies gleichermaßen für alle beteiligten Gebiete.
Über die MB HV in den Ärztetag
Nach der Konsensfindung wurde dieser Antrag mit breiter Mehrheit auf der Hauptversammlung des Marburger Bundes im Mai in Bremen verabschiedet und unter anderem von Dr. Christoph Janke und Carsten Mohrhardt auf dem folgenden deutschen Ärztetag eingebracht. Auch hier herrschte großer Konsens, so dass die Änderung des Kopfteiles angenommen wurde. Bis zur endgültigen Umsetzung in der Landesärztekammer Baden-Württemberg – die diese Änderung auf MB-Initiative bereits letztes Jahr auf den Weg brachte – wird es noch etwas dauernd. Bis dato gelten Übergangsregelungen.
Neuregelung:
Mindestanforderung gemäß § 11 MWBO 2018:
- Facharztanerkennung in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie und zusätzlich
- 18 Monate Intensivmedizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten
Davon können sechs Monate aus der Weiterbildung im Gebiet angerechnet werden, wenn bereits zwölf Monate Intensivmedizin in der Weiterbildung bei einem Befugten abgeleistet wurden.